Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was andere nicht schädigt; so hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen nur jene Grenzen, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss dieser selben Rechte sichern; diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.
Die genannte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte selbst ist freilich auch ein Gesetz, sodass als Grenzen der gedachten Freiheit (auch) die Menschenrechte der anderen anzusehen sind, womit für das französische Verfassungsrecht die so genannte Drittwirkung der Menschenrechte (also deren Wirkung im Verhältnis der Menschen unter einander) klar hergestellt ist; eine Binsenweisheit, die etwa in Österreich höchst strittig ist, wie man sich vorstellen möge.
Dieses Ergebnis entspricht ganz dem aufklärerischen Gedanken der Französischen Revolution, die sich gegen die Ungleichheit vor allem zwischen dem Adel und dem gemeinen Volk wendete.
Grenzen eines Freiheit, die sich aus den Menschenrechten selbst ergeben, binden somit jeden Einzelnen auch im Verkehr mit Seinesgleichen.
Damit sind wir bei der Pflicht eines jeden Einzelnen, seine Lebensweise so auszurichten, dass für alle etwas da ist. Er hat seinen Fußabdruck so zu bemessen, dass auch alle anderen Fuß fassen können.
Derzeit lebt der Nordwesten an diesem Grundsatz erheblich vorbei.
Das muss sich ändern, und zwar rasch!
2047
Und wenn uns dann alle Feinde abhanden gekommen sind, dann wird unser archaischer Schmerz aus uns heraus- und wir in einem läuternden und erlösenden Weinkrampf zusammenbrechen. Dann werden wir uns bewusst werden, dass all dieses kriegerische Gegeneinander nichts weiter war als Ausdruck unserer kindlichen Traumatisierungen und Defizite. Wir werden unserer wahren Feinde gewahr werden, die da Hektik und Ignoranz heißen – und Mangel an emotionaler Kraft, mit unseren Traumata konstruktiv umzugehen.
Viele der Großen der Geschichte hatten eine schwere Kindheit, was ihre blühende Phantasie anregte und sie all ihre Kraft in der Schöpfung ihrer Kunst ausleben ließ. Insofern ist kindliches Trauma auch Motor für künstlerisches Schaffen. Ganz nach dem Motto: Not macht erfinderisch.
Doch es geht auch anders. Und es geht ohne die Risiken der Überspannung des Bogens, eben ohne diese Wiederholungszwänge. Es dürfte sich wohl auch um einen Trugschluss handeln, dass die strenge Zucht des Kindes hilfreich für sein späteres Fortkommen sei. In unserer vergifteten, emotional verkrüppelten Welt mag das stimmen, weil man als Opfer kaum auffällt, angesichts des allgemeinen Opferseins. Doch in einer Welt, die über sich hinaus wächst und ihre Fesseln der verhinderten Pubertät abstreift, brauchen wir unsere ganzheitliche Emotionalität und Sensibilität, unser ganzes Sensorium, um die Probleme unserer Zeit zu erfassen und sie zu lösen, mit den vorhandenen und mit noch zu entwickelnden Mitteln.
Jeder für sich muss mit seinem Trauma-Rucksack fertig werden. Doch das allgemeine Bewusstsein um diese Problematik hilft, indem es subtil Verständnis signalisiert. Und das reicht oft schon, um eine nächste Hürde mit Anlauf zu nehmen.
Was wäre wohl der Mensch, wenn er seine Waffen gegen Poesie und Nächstenliebe eintauschte? Mehr als ein Gott sich in unserer Vorstellung zu leisten vermag!
20100801, 1614
Zu Schwere Krise in Italien: Berlusconis Koalition vor dem Aus:
Eigentlich will ich mir nicht antun zu glauben, dass in den wirtschaftlichen Führungsetagen Europas lauter Roboter mit versteinertem Herzen agieren. Vielmehr glaube ich, dass die dort Tätigen erhebliche Probleme damit haben, die ihnen durch die "Unternehmensziele" vorgegebenen Entscheidungen zu treffen bzw. umzusetzen, wenn – und das wird meistens der Fall sein – damit Interessen des "einfachen Mannes" hier oder dort empfindlich beeinträchtigt werden.
Freilich gibt es immer Ausnahmen, also wirklich kaputte Typen, denen noch einer ab geht dabei, andere fertig zu machen. Aber die Regel ist das nicht, hoffe ich.
Und weil dem so ist, liegt nahe, dass diese Gutherzigen eine Kompensation für ihre Schmach benötigen, die ausgelöst wird, indem sie wissentlich solche Entscheidungen fällen bzw. umsetzen.
Und weil damit mehrer Fliegen auf einen Streich geschlagen werden, wird diese Kompensation in Drogenkonsum und oder delikaten Sexspielchen außerhalb der Familie liegen.
Als ich als Rechtsanwalt noch in Amt und Würden war, angelte ich mir einen recht guten Klienten, eine mittelständische GmbH aus dem IT-Bereich mit erlesener Klientel, die mir interessante Arbeit und gute Umsätze verschaffte. Deren Geschäftsführer, ein junger Schnösel von fragwürdiger Ausbildung, dafür mit pseudotauglichem Selbstvertrauen zum Schweine füttern, fackelte nicht lange und ließ nicht locker, ehe ich einwilligte, mit ihm eine dieser table dance Bars in Wien zu besuchen. Abgesehen davon, dass mich der Abend (damals noch) Schilling 7.000,– kostete, kann ich heute sagen, dass es wohl ein voller Erfolg war, denn offenbar ging ich ihm nicht an die Angel mit meiner Zurückhaltung und eher Langeweile, denn begeisterten Hingabe dem Thema.
Was will ich damit sagen? – Dass ich da offenkundig drauf und dran war, einem Schweinehund auf den Leim zu gehen, der mich an den Eiern packen wollte, damit ich seinen Ansprüchen genüge: Denn aufzuräumen, hätte es in seinem Arbeitsumfeld genug gegeben, und nicht immer lautere Mittel erfordernd.
Es dauerte nicht lange danach, bis die Aufträge zurückgingen und die Geschäftsbeziehung auslief.
Mit all dem will ich eigentlich nur darauf hinweisen, dass gar nicht anders möglich ist, als dass Tausende Führungskräfte Drogen konsumieren und Sonstiges treiben, um mit den harten Nüssen fertig zu werden, auf die sie bei ihrer Arbeit stoßen.
Und weil dem so ist – was ja ohnehin kein Geheimnis ist – gibt es tonnenweise Schwarzgeld aus Drogen- und Sexgeschäften. Und das will gewaschen werden! Und der Fiskus drückt beide Augen zu, denn immerhin erzielt er ja beachtliche Steuereinnahmen dabei.
Meinen Standpunkt, dass keinen Sinn haben kann, hier ins Detail zu gehen, habe ich hinsichtlich des Geldwaschmegaprogramms aus Algiers Accords und US-Executive Orders betreffend Iran noch nicht aufgegeben. Aber offenkundig ist die Verbreitung der angeschlossenen Waschdienste erheblich größer, als ich mir vorgestellt habe. lol
Wenn das so weiter geht, werde ich wohl nicht mehr umhin kommen, mit der erforderlichen Zahl an Aufrechten einen Austausch vorzunehmen…
20100802, 1206
Diese ständigen Scharmützel zwischen den Arabern und den Israelis deuten darauf hin, dass man Konfrontation sucht, um militärische Mannschaft und Ausrüstung zu rechtfertigen, die allerdings – und das ist die Frage – inwieweit unter jeweiliger Kontrolle der hiesigen Staatsregierung sind.
Kann also gut sein, dass man Feindschaft bloß simuliert hat um auf den Großen Tag zu warten, an dem die Armeen gleichgeschaltet würden, um gemeinsam den Feind zu schlagen, der sich eingenistet hat.
Dieses Bild scheint mir plausibel, wenn ich mir die Geschichte (etwa rund um die Golan Höhen) und die unbestreitbare Tatsache betrachte, dass Palästina Heimat auch der Juden ist.
Soviel vorerst zu: Rockets strike Israel and Jordan der online Aljazeera.
1952
Österreichische Medien haben heute unisono behauptet, für einen Gesetzesbeschluss über eine neue Parteienfinanzierungstransparenz sei im Parlament eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das ist (hochverräterisch) gelogen.
Das Parteiengesetz (BGBl. 404/1975 idF BGBl. I 2/2008) steht ausschließlich in seinem Artikel I, der nur einen Paragrafen umfasst, im Verfassungsrang. Insbesondere § 4 Absatz 7 dieses Gesetzes, in dem die bisherigen (äußerst dürftigen) Transparanzregelungen enthalten sind, steht nicht im Verfassungsrang.
Genannter § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes sieht (im Verfassungsrang) lediglich vor, dass "[d]em Präsidenten des Rechnungshofes […] durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden [kann], Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden." Diese Norm, die lediglich eine optionelle Funktion des Rechnungshofspräsidenten vorsieht, steht im Verfassungsrang, weil die Kompetenzen dieses Geschäftsträgers (sowie der Institution, der er vorsteht, des RH) im B-VG (verfassungsrechtlich) abschließend geregelt sind, sodass es für diese Marginalkompetenz hier des Verfassungsranges bedurfte, was aber nicht heißt, dass weiter gehende Transparenzbestimmungen (ohne Einbindung des RH-Präsidenten) der Verfassungsmehrheit bedürften.
Bemerkenswert ist übrigens, dass der RH-Präsident in dieser seiner hier im Parteiengesetz vorgesehenen Funtkion nicht dem Nationalrat untersteht. Zumindest lässt sich dies zwanglos argumentieren.
Im Übrigen ändern diese Ausführungen nichts am grassierenden Hochverrat.
20100809, 1225
Das am 27. Juli 1953 zwischen dem Kommandierenden des UN-Oberbefehls einerseits und den Kommandierenden der Nordkoreanischen sowie der chinesischen freiwilligen Truppen andererseits abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen (siehe dieses im fehlerfreien und vollständigen Originaltext im UN-Dokument S/3079) zielte deutlich erkennbar auf einen verzögerten Friedensschluss bzw. eine Wiedervereinigung der beiden Landesteile Koreas ab, womit es mit den dazu erlassenen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen (GVVN) 195 (III) und 293 (IV) allein konform ging.
(Man beachte auch hier das sich schon aus der Resolution 112 [II] ergebende Problembewusstsein der GVVN bezüglich der undemokratischen Parteilistenwahl!)
Ansonsten stellt es der Demarkationslinie (am 38. Breitengrad) die Funktion eines Nadelöhrs zwischen Ost und West und zugleich Nord und Süd aus.
Dass der Überwachungskommission der Neutralen Staaten auf Seiten der vom Norden bestellten Mitglieder ausgerechnet die Tschechoslowakei und Polen angehörten, ist im Hinblick auf die dort geplanten jüngsten Abwehrmaßnahmen eine Widersprüchlichkeit sonder Gleichen.
Zu beachten ist nämlich, dass der zentrale Telos dieses Abkommens eine wechselseitige Überwachung und Kontrolle sowie ein solcher Ausgleich zwischen den Blöcken vor allem in Hinsicht der technischen und moralischen Entwicklung darstellt.
Die Verschaffung der A-Gewalt durch den Norden kann sich somit auf nicht eingehaltene Versprechen seitens des Südens bzw. Zweck und Moral entfremdetes technisches Agieren des Südens stützen, wodurch sie legitim wird: Es geht hier nicht um peanuts noch um Reichsdeputationshauptschlüsse oder Winkelschreiberei sondern um Sicherheitsabreden und Garantien für – im übertragenen Sinne – die Halbe Menschheit sowie im wörtlichen Sinne die Sicherheit und das Überleben von mehr als dieser.
Die Verwicklung der Vereinten Nationen in die Angelegenheit ist komplex und wird durch die Resolution ihres Sicherheitsrates 90 (1951), wonach er den Punkt Beschwerde über Aggression gegen die Republik Korea von der Liste der Gegenstände nehme, mit denen er befasst ist, nicht entschärft.
Nicht zuletzt werfen sich Fragen etwa dahin auf, ob der Oberbefehl der VN befugt war, solch ein weitreichendes Abkommen ohne begleitende Überwachung der GV bzw. des SR abzuschließen; eine welche Überwachung offenbar nicht stattgefunden hat, war doch der SR seit Ende Jänner 1951 nicht mehr befasst. Auch die ausreichende Bevollmächtigung, in diesem Umfang für die VN tätig zu werden, ist – vor allem im Hinblick auf die zukünftige, daran anschließende, bis heute sich ergebende Entwicklung unter Einfluss der mit dem Abkommen geschaffenen Organe – mehr als bloß fraglich.
Fest steht aber, dass etwa die gegenwärtigen Militärübungen wider das Abkommen verstoßen; von den Aktivitäten der Cheonan erst gar nicht zu reden.
Insgesamt erweist sich das, was sich auf der Koreanischen Halbinsel und sie betreffend in den letzten 130 Jahren abgespielt hat, als abgekartetes Spiel, als überaus gewichtige pars pro toto, mehr noch als Allegorie, mit der für immerdar an die im Interesse des masterplans erzwungene Zweiteilung von Mensch und Gesellschaft erinnert werden und nichts davon zum endgültigen Zustand hätte werden lassen sollen.
Die Details dazu harren der Erlesung des überaus umfangreichen Belegwesens der Berichte an den SRVN.
20100810, 1810
Die causa des SRVN Non-Proliferation/DPRK (Democratic People’s Republic of Korea) nahm im Wesentlichen mit dem Bericht des Generaldirektors (GD) der IAEA an die GV und den SR der VN vom 6. April 1993 ihren Anfang, welcher Bericht dort das Dokumentensymbol S/25556 erhielt. Im Punkt 2. dieses Berichts führt der GD der IAEA aus, dass der Gouverneursrat (GR) der IAEA am 1. 4. 1993 eine dem Bericht angeschlossene Resolution verabschiedet habe, und dass der GR darin
Der darin genannte Artikel 19 des safeguard agreements (SA) zwischen der IAEA und der DPRK (INFCIRC/403) lautet wie folgt:
If the Board, upon examination of relevant information reported to it by the Director General, finds that the Agency is not able to verify that there has been no diversion of nuclear material required to be safeguarded under this Agreement to nuclear weapons or other nuclear explosive devices, it may make the reports provided for in paragraph C of Article XII of the Statute of the Agency (hereinafter referred to as "the Statute") and may also take, where applicable, the other measures provided for in that paragraph. In taking such action the Board shall take account of the degree of assurance provided by the safeguards measures that have been applied and shall afford the Democratic People’s Republic of Korea every reasonable opportunity to furnish the Board with any necessary reassurance.
Läse man diesen Artikel 19 so, dass jede Unfähigkeit der IAEA zu verifizieren, dass kein Material, welches nach dem SA zu sichern ist, zu Waffenzwecken abgezweigt wurde, sogleich als ein Verstoß der DPRK wider das SA oder gar den NPT anzusehen sei, dann verkennte man erheblich die von mir bereits erörterten Grundsätze des NPT, auf denen die in ihm anerkannten Rechte seiner Vertragsstaaten fußen.
Ich zitiere weiter, den genannten Artikel XII C des IAEA-Statuts:
ARTICLE XII: Agency safeguards
[…]
C. The staff of inspectors shall also have the responsibility of obtaining and verifying the accounting referred to in sub paragraph A-6 of this article and of determining whether there is compliance with the undertaking referred to in sub paragraph F-4 of article XI, with the measures referred to in sub- paragraph A-2 of this article, and with all other conditions of the project prescribed in the agreement between the Agency and the State or States concerned. The inspectors shall report any non-compliance to the Director General who shall thereupon transmit the report to the Board of Governors. The Board shall call upon the recipient State or States to remedy forthwith any non-compliance which it finds to have occurred. The Board shall report the non-compliance to all members and to the Security Council and General Assembly of the United Nations. In the event of failure of the recipient State or States to take fully corrective action within a reasonable time, the Board may take one or both of the following measures: direct curtailment or suspension of assistance being provided by the Agency or by a member, and call for the return of materials and equipment made available to the recipient member or group of members. The Agency may also, in accordance with article XIX, suspend any non- complying member from the exercise of the privileges and rights of membership.
Fasst man die in der zitierten litera C am Anfang genannten Textstellen ins Auge wird unter Berücksichtigung auch des Titels des Artikels XII klar, dass mit ihm allein jene safeguards gemeint sind, die in Artikel III A 5 an erster Stelle stehen, die nämlich IAEA-Projekte betreffen, nicht jedoch die dort an zweiter Stelle genannten safeguards, zu deren Anwendung die IAEA von Mitgliedern eines Vertrags (wie etwa des NPT) ersucht wird.
Daraus ergibt sich, dass die IAEA hinsichtlich solcher Vertragsersuchen mitnichten – wie so oft gewähnt – watchdog der UN ist! Vielmehr gehen die IAEA-Statuten davon aus, dass die der IAEA von ersuchenden Vertragsstaaten zur Anwendung an die Hand gegebenen safeguards der Zweiten Klasse solche sind, die erstens effizient sind und somit zweitens des Procedere der zuvor zitierten litera C nicht bedürfen, weil das Vertragsersuchen drittens für den Fall eines etwaigen vertragswidrigen Verhaltens eines der ersuchenden Staaten selbst ein Verfahren vorsieht, nach dem die anderen ersuchenden Vertragsstaaten davon Kenntnis erlangen, um sodann gegebenenfalls den SRVN zu verständigen. Nicht jede solche Unstimmigkeit im Verhalten eines ersuchenden Vertragsstaats muss oder kann eo ipso als Streben nach der A-Bombe angesehen werden, sodass es unbedingt einer Befassung des SRVN bedürfte. Dass im NPT der Kern des Zwecks der safeguards in der Vermeidung der Abzweigung zu Waffenzwecken besteht, ist gleichsam Zufall, muss aber in anderen Vertragsersuchen nicht der Fall sein.
Artikel XII C IAEA-Statut ist also auf NPT safeguards gar nicht anwendbar! (Der Fall, in dem die IAEA gleichsam in Eigenregie gerade deshalb von eigenen safeguards und somit einer Anwendbarkeit de facto des Artikels XII ausgegangen ist, weil die Mängel des NPT vorliegen, lasse ich hier außer Betrachtung schon deshalb, weil er an der Unzuständigkeit der IAEA für ein solches Vorgehen nicht herum kommt.)
Zumal den Vertragsparteien des NPT nicht unterstellt werden kann, noch ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sie mit ihrem an die IAEA gerichteten Ersuchen darauf abzielen wollten, dass diese ihre eigenen Statuten bricht, bzw. weil ein solcher Bruch – wie er hier vorliegt – das Ergebnis seiner nichtig macht, ist der Artikel 19 des SA zwischen der IAEA und der DPRK nichtig, soweit er eine Zustimmung der DPRK zu einem Vorgehen der IAEA nach genanntem Artikel XII C suggeriert.
Abgesehen davon muss nicht jede Unfähigkeit der IAEA zur genannten Feststellung synonym zu einer Widerspenstigkeit (non-compliance) des Staates liegen, dessen Atomprogramm gesichert wird: Wie ich bereits hinreichend dargelegt habe, leidet der NPT und somit sein safeguard System unter einer technischen Inaktualität bzw. dem Mangel an Vorkehrung einer hinreichenden Ausstattung der IAEA mit effizienten safeguards (deren technischer Stand oder zumindest deren Sicherungsgegenstand, namentlich die zu besichernden Prozesse etc., laut Vertrag auf dem Niveau der 1970er Jahre eingefroren sind).
Der Vokabel non-compliance bzw. compliance wohnt klar ein subjektives Moment inne, das heißt, dass der, dessen Verhalten als non-compliance (oder compliance) angesehen wird, seinen Willen in die dafür ausschlaggebende Richtung betätigt hat.
Es ließe sich also sagen, es liege sehr wohl non-compliance – und zwar mit dem NPT (nicht aber mit dem SA!) – vor, und zwar dergestalt, dass die DPRK als eine von über 100 Vertragsstaaten des NPT – wie von mir bereits dargelegt – bislang nicht dafür gesorgt hat, dass auf den vertraglich vorgesehenen Revisionskonferenzen eine technische Aktualisierung erfolgt.
Damit ist die DPRK aber nicht alleine und sollte daher auch nicht alleine vor dem SRVN stehen!
“Team Spirit”
20100811, 1221
Man hat auch zu berücksichtigen, dass nach inzwischen überholtem Seerecht noch des vorvorigen Jahrhunderts das territoriale Küstengewässer eine zur Küstenlinie parallel laufende Breite von Kanonenschußweite aufwies. Heute ist diese Breite weit größer, sodass im Hinblick auf die Freiheit der Hohen See durchaus verlangt werden kann und muss, dass Blockademaßnahmen innerhalb des Territorialgewässers des blockierten Staats zu erfolgen haben.
Außerdem gilt heute der Grundsatz nicht mehr, wonach Krieg ganz allgemein als (legitimes) Mittel zur Konfliktbeilegung angesehen werde: und zwar offenbar unabhängig davon, wer objektiv gesehen im Recht ist, sodass dem militärisch Stärkeren der Sieg beschert war, auch wenn er objektiv nicht im, mit zwingenden Völkerrechtsgrundsätzen konform gehenden Recht war.
Heute ist unter Grundsätzen der UN-Charta sowie dem Selbstverteidigungsrecht nach deren Artikel 51 selbstverständlich zu verlangen, dass ein Gewalt anwendender Staat – als dies allein rechtfertigendes Moment – im Recht ist, sich selbst zu verteidigen.
Diese(r) Gewaltanwendung
-
muss ein gegenwärtiger (noch andauernder) oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff mit Waffengewalt seitens des mit der abwehrenden Gewalt Bedachten vorausgehen;
-
muss verhältnismäßig sein, das heißt, dass sie nur in jenem Maße stattfinden darf, welches nötig und wirksam ist, den rechtwidrigen Angriff abzuwehren bzw. zu verhindern: nicht mehr und nicht weniger;
-
darf nicht (mehr) erfolgen, sobald der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sich mit dem Angriff befasst, dessen Rechtswidrigkeit (bzw. Bedrohung oder Bruch des internationalen Friedens und der solchen Sicherheit) festgestellt und seinerseits Maßnahmen ergriffen hat, die necessary to maintain international peace and security sind: ob sie auch greifen, obliegt der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der VN;
-
darf ferner die Zuständigkeit noch Verantwortlichkeit des SRVN to take at any time such action as it deems necessary nicht präjudizieren.
Ich habe daher meinen früher vertretenen Standpunkt zu revidieren, wonach auch nach Befassung und Reaktion des SRVN noch weiter Selbstverteidigung nach Artikel 51 geübt werden darf, sofern und soweit der SRVN zu kurz gegriffen hat oder die von ihm ergriffenen Maßnahmen (zwar abstrakt notwendig, aber) tatsächlich nicht wirksam sind, weil die Mitgliedstaaten sie nicht effizient umsetzen: Es obliegt allein der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des SRVN, ob und wann er wie tätig wird; wenn er nicht oder nicht weiter reichend tätig geworden ist, obwohl er mit der Angriffssituation befasst wurde, dann bringt er damit offenbar zum Ausdruck, dass er den Angriff nicht als rechtswidrig und/oder nicht als internationalen Frieden und solche Sicherheit gefährdend ansieht, und der Angegriffene kann sich nicht (mehr) auf Artikel 51 berufen.
Die Verantwortung Israels, die türkische Hilfsflottille sei eine absichtliche Provokation gewesen, geht daher ins Leere, sofern und soweit die Blockade durch Israel ihrerseits rechtswidrig ist, was schon deshalb bzw. insofern jedenfalls zutrifft, als sie, die Blockade, eine generelle, also umfassende ist und sich nicht bloß auf konkrete Kriegscontrebande bezieht.
Die von mir unten (Such-Stichwort: Gaza) erörterte Resolution 1860 (2009) des SRVN ruft die Mitgliedstaaten in ihrem operativen Paragraphen 5 dazu auf,
to intensify efforts to provide arrangements and guarantees in Gaza in order to sustain a durable ceasefire and calm, including to prevent illicit trafficking in arms and ammunition and to ensure the sustained reopening of the crossing points on the basis of the 2005 Agreement on Movement and Access between the Palestinian Authority and Israel; and in this regard, welcomes the Egyptian initiative, and other regional and international efforts that are under way.
The Security Council,[…]1. Decides that all States shall:(a) Prevent and suppress the financing of terrorist acts;
(b) Criminalize the wilful provision or collection, by any means, directly or indirectly, of funds by their nationals or in their territories with the intention that the funds should be used, or in the knowledge that they are to be used, in order to carry out terrorist acts;[…]2. Decides also that all States shall:
(a) Refrain from providing any form of support, active or passive, to entities or persons involved in terrorist acts, including by suppressing recruitment of members of terrorist groups and eliminating the supply of weapons to terrorists;[…].
individual or entity, not acting under the lawful authority of any State in conducting activities which come within the scope of this resolution.
Gravely concerned by the threat of terrorism and the risk that non-State actors such as those identified in the United Nations list established and maintained by the Committee established under Security Council resolution 1267 and those to whom resolution 1373 applies, may acquire, develop, traffic in or use nuclear, chemical and biological weapons and their means of delivery,